Ein externer Datenschutzbeauftragter: effektiv und kostengünstig

Wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in §4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000€ geahndet werden.

Sie brauchen einen Datenschutzbeauftragten:

  • Wenn personenbezogene Daten automatisiert (EDV) erhoben, erarbeitet oder genutzt werden und mindestens neun Arbeitnehmer beschäftigt sind, z.B. Firmen, Kanzleien, Praxen etc.
  • Wenn personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden, z.B. Adresshandel.
  • Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle unterliegen, z.B. Videoüberwachungsanlagen, Zeiterfassung etc.

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten

  • Effektive und zuverlässige Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen.
  • Vermeidung von Interessenskonflikten: Geschäftsleiter, Leiter der IT oder der Personalabteilung dürfen die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nicht wahrnehmen.
  • Flexibilität: Ein interner Datenschutzbeauftragter unterliegt nacht §626 BGB einem besonderem Kündigungsschutz. Der Vertrag mit einem Externen ist hingegen jederzeit kündbar.
  • Synergieeffekte durch die Praxiserfahrung aus Mehrfachbestellungen in anderen Unternehmen und Branchen.
  • Wettbewerbsvorteil durch Image- und Vertrauensgewinn bei Kunden.

Warum einen externen Datenschutzbeauftragten?

Ihre Vorteile eines externen gegenüber eines betrieblichen Datenschutzbeauftragen:

  • Keine zusätzlichen Kosten für Aus- und Weiterbildung zum Datenschutz
  • Hohe Fachkenntnis durch permanente Weiterbildung, ohne dass Ihnen Kosten hierfür entstehen
  • Konzentration Ihres Mitarbeiters auf Ihr Kerngeschäft

Ein externer Datenschutzbeauftragter spart Kosten.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Sie bei den unterschiedlichsten Aufgabenstellungen eines Datenschutzbeauftragten.

  • Risikoanalysen im technischen sowie im organisatorischen Bereich
  • Vorabkontrollen im Sinne von §4d Abs. 5 BDSG
  • Erstellung eines Datenschutzkonzeptes
  • Erarbeitung von Richtlinien und Formularen
  • Durchführung von Schulungen
  • Erstellen von Verfahrensregistern
  • Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Daten
  • Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
  • Verpflichtung der Mitarbeiter auf Datengeheimnis
  • Beratung, Kontrolle und Pflege